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Gewährleistung und Mängelbeseitigung E-Mail
Gewährleistung und Mängelbeseitigung

Wird ein Objekt deutlich günstiger als zum Verkehrswert angeboten, sollten Sie genau hinschauen, ob eventuelle Mängel bestehen, von denen Ihnen der Verkäufer nichts gesagt hat oder ob sich eine negative Entwicklung des Umfeldes ankündigt, z.B.

die Planung von Industriegrundstücken oder einer Schnellstraße in der Nachbarschaft durch die Gemeinde. Oft kommen Mängel zu spät ans Licht und verursachen hohe Folgekosten.

Fallen Ihnen ungenannte Mängel auf oder sind bereits Mängel erwähnt, so können Sie vereinbaren, dass diese vom Verkäufer saniert werden. Diese Vereinbarung muss auf jeden Fall Bestandteil des Kaufvertrages werden. Auf die zur Mängelbeseitigung bzw. zur Sanierung notwendigen Bauleistungen haben Sie dann auch die vertragliche Gewährleistungsfrist für Bauleistungen von vier bzw. fünf Jahren. Wurden Bauleistungen innerhalb der letzten vier bzw. fünf Jahre vorgenommen, so bestehen auch für diese weiterhin die verbleibenden Gewährleistungsfristen. Ansonsten haben Sie keine Ansprüche auf Gewährleistung im Fall von später auftretenden Mängeln beim Erwerb einer Bestandsimmobilie.

Ist der Verkäufer nicht bereit die Sanierung durchzuführen oder Mängel zu beseitigen, so sollten Sie prüfen, ob die Kosten für Sanierung und Erwerb von Ihnen noch getragen werden können und ob ein Neubau nicht günstiger wäre.

 
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